Bundeskabinett beschließt Strafrechtsreform
Menschenhandel in Deutschland soll effektiver bekämpft, Täterinnen und Täter sollen konsequenter zur Rechenschaft gezogen werden. Dazu sollen die Strafvorschriften gegen Menschenhandel und Ausbeutung grundlegend reformiert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett am 27. Mai 2026 auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen. Der Gesetzentwurf berücksichtigt Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis sowie Empfehlungen aus der Zivilgesellschaft und Wissenschaft. Mit dem Gesetzentwurf soll zugleich die geänderte europäische Richtlinie gegen Menschenhandel umgesetzt werden.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
“Menschenhandel ist brutale Ausbeutung. Auch Deutschland ist Tatort. In Bordellen, in Nagelstudios, auf dem Bau oder im Schlachthof: Die moderne Sklaverei findet an vielen Orten statt. Betroffene werden mit Lügen angeworben, ihrer Freiheit beraubt, systematisch kontrolliert und ausgebeutet. Unser Rechtstaat muss entschlossen und effektiv gegen diese menschenverachtende Form von Kriminalität vorgehen.
Deshalb werden wir das Strafrecht anpassen. Wir werden Strafbarkeitslücken schließen – und dabei insbesondere auch die Nachfrageseite in den Blick nehmen. Wer moderne Sklaverei ausnutzt, indem er wissentlich entsprechende Dienstleistungen in Anspruch nimmt, darf nicht straffrei davonkommen. Wir werden außerdem die Strafrahmen für besonders schwere Formen der Zwangsprostitution erhöhen. Sexuelle Ausbeutung ist besonders erniedrigend und richtet sich in den allermeisten Fällen gegen Frauen und Mädchen. Wir wollen Frauen und Mädchen insgesamt besser vor Gewalt schützen. Strenge Strafen für Zwangsprostitution gehören zwingend dazu.”
Die Menschenhandelstatbestände im Strafgesetzbuch wurden zuletzt 2016 neugefasst. Die Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis sowie eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Auftrag gegebene wissenschaftliche Evaluation zeigen eindrücklich, dass die Vorschriften überarbeitungsbedürftig sind. Die Tatbestände sind unübersichtlich und die Anforderungen an die Beweisbarkeit der komplexen Tatbestandsmerkmale teils zu hoch.
Die Schwierigkeiten der Strafverfolgung zeigen sich in den niedrigen Verurteilungszahlen im Bereich des Menschenhandels. Der Gesetzentwurf sieht daher eine grundlegende Reform der Menschenhandelsdelikte (§§ 232 bis 233a StGB) sowie der Tatbestände zur sexuellen Ausbeutung (insbesondere §§ 180a, 181a StGB) vor, die von der Wissenschaft, der Strafverfolgungspraxis und der Zivilgesellschaft gleichermaßen seit langem gefordert wird. Damit sollen neben der Umsetzung europäischer Vorgaben entscheidende Verbesserungen der rechtlichen Rahmenbedingungen erreicht werden, um Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung künftig effektiver bekämpfen zu können.
Der Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
Strafbarkeit neuer Ausbeutungsformen
Zukünftig sollen auch die Ausbeutungsformen der Leihmutterschaft, der Adoption und der Zwangsheirat vom Tatbestand des Menschenhandels (§ 232 StGB) erfasst sein. Damit werden der kontinuierlich steigenden Anzahl und Relevanz von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel Rechnung getragen, die zu anderen Zwecken als der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung von Arbeitskräften begangen werden.
Umfassende Nachfragestrafbarkeit
Künftig soll sich strafbar machen, wer Dienstleistungen von Personen in dem Wissen in Anspruch nimmt, dass diese Personen Opfer von Menschenhandel oder Ausbeutung sind (zum Beispiel in einem Nagelstudio oder im Rahmen eines Bauvorhabens). Der Gesetzentwurf sieht dazu in einem neuen § 232a StGB erstmals eine sogenannte Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels vor. Bislang kennt das deutsche Strafrecht eine Nachfragestrafbarkeit nur, soweit es um die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen geht (sogenannte Freierstrafbarkeit zum Schutz von Opfern von Zwangsprostitution).
Neufassung der Strafvorschriften zum Schutz vor sexueller Ausbeutung
Die Tatbestände zum Schutz vor sexueller Ausbeutung sollen überarbeitet und besser auf das Menschenhandelsstrafrecht abgestimmt werden. Die Strafrahmen sollen angehoben werden, um Täterinnen und Täter noch konsequenter zur Verantwortung ziehen zu können.
Gesonderte Tatbestände zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Ausbeutung, insbesondere bei sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung soll durch neue Tatbestände verbessert werden. Dazu werden Straftatbestände neu strukturiert, ausgeweitet und mit höheren Strafen belegt. Die Neuregelung dient damit auch der weiteren Umsetzung der aktuellen Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie.
Neue Einstellungsmöglichkeit bei Strafverfahren gegen Opfer von Menschenhandel
Betroffene von Menschenhandel werden in Zusammenhang mit ihrer Ausbeutungssituation häufig dazu gebracht, andere Straftaten zu begehen. Um diese Zwangslage deutlicher hervorzuheben, wird mit § 154g der Strafprozessordnung eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, das Strafverfahren gegen die Betroffenen einzustellen.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.
Gesetzentwurf und weitere Informationen auf der Website des BMJV
Quelle: Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 27.05.2026