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Gewalthilfegesetz

Grundlage für ein bedarfsgerechtes und verlässliches Hilfesystem

Das "Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt" (Gewalthilfegesetz) bildet eine eigenständige fachgesetzliche Grundlage für ein verlässliches und bedarfsgerechtes Hilfesystem bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen. Herzstück des Gesetzes ist ein Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt für Frauen und ihre Kinder. Dieser tritt am 1. Januar 2032 in Kraft.

Das bundesweit geltende Gewalthilfegesetz konkretisiert staatliche Schutzpflichten aus dem Grundgesetz und Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. Das Gesetz hat zum Ziel, das Grundrecht auf körperliche und seelische Unversehrtheit konkret umzusetzen. Dazu gehören der Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt und geschlechtsspezifischer Gewalt, Intervention und Prävention.

Um diese Ziele zu erreichen, sollen ausreichende Schutz-, Beratungs- sowie Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder bereitgestellt werden. Die Leistungen in Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen sollen für die Betroffenen kostenfrei sein. Die Vernetzungsarbeit innerhalb des professionellen Hilfesystems soll unterstützt werden.

Das "Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz - GewHG)" ist abrufbar unter dem Link: www.gesetze-im-internet.de/gewhg/GewHG.pdf  (PDF)

Bis zum 31.12.2026 unterstützt das Land Niedersachsen auf Basis der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind" das niedersächsische Gewalthilfesystem mit freiwilligen Leistungen. Ab dem 1. Januar 2027 tritt dann die Sicherstellungsverantwortung der Länder für ein bedarfsgerechtes Netz an Angeboten im Rahmen des Gewalthilfegesetzes vom 28.02.2025 in Kraft. Derzeit erarbeiten alle 16 Länder mit Hochdruck ihre Landesausführungsgesetze. Mit Blick auf bestehende Fristen wird der Erarbeitungsprozess noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.
 

Informationen für Träger in Niedersachsen

Das Gewalthilfegesetz (GewHG) des Bundes gibt bereits umfangreiche Regelungen in verschiedenen Bereichen wie die zukünftige Trägeranerkennung, Vorgaben für Einrichtungen oder zur statistischen Erhebung von Daten im Rahmen einer Bundesstatistik vor. Diese sind in einzelnen Bereichen durch die Länder näher auszugestalten, um den regionalen Besonderheiten zu entsprechen. Daher wird das GewHG in Ausführungsgesetze der Länder überführt. Einen Landesrahmenplan o.ä. wird es demnach nicht geben. Gesetzgebungsprozesse sind zeitintensiv. Daher arbeiten alle 16 Länder aktuell mit Hochdruck an ihren Landesausführungsgesetzen.

Auch im Rahmen der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes wird wie bisher das Landessozialamt als bewilligende Behörde die Antragsformulare erstellen. Die entsprechenden Unterlagen bzw. Formulare stehen spätestens Ende 2026 zur Verfügung und werden an dieser Stelle verlinkt, sobald Anträge gestellt werden können. Auch werden die Träger direkt informiert, sobald eine Antragstellung möglich ist.

Die Trägeranerkennung ist in § 7 GewHG geregelt. Nach § 7 Absatz 6 GewHG gelten Träger, die bereits vor Inkrafttreten des Gewalthilfegesetzes Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen betrieben haben, bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten des Gewalthilfegesetzes als anerkannt im Sinne des Gesetzes, also bis zum 26.02.2028.
Das Verfahren der Trägeranerkennung für Niedersachsen befindet sich noch im Erarbeitungsprozess. Die Trägeranerkennung wird ebenfalls beim Landessozialamt verortet. Nähere Informationen liegen spätestens Ende 2026 vor.

Die Landesregierung plant, in ihrem Gesetzentwurf zur Ausführung des Gewalthilfegesetzes in Niedersachsen Regelungen zur künftigen Finanzierung des Gewalthilfesystems aufzunehmen, so dass für ein bedarfsgerechtes Hilfesystem eine verlässliche Förderung sichergestellt ist.

Die Förderung der Leistungen ist im Gewalthilfegesetz festgeschrieben (siehe § 1 GewHG). Leistungen, die aktuell über die "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind" erbracht werden, werden zukünftig über das Landesausführungsgesetz gefördert (Beratung der BISS, Frauenhäuser, Gewaltberatungsstellen). Die konkrete Ausgestaltung ist noch in Erarbeitung, daher sind nähere Angaben derzeit nicht möglich (insb. Fördersätze, Personalschlüssel usw.). Wichtig sind in diesem Kontext vor allem die im GewHG unter § 6 beschriebenen Vorgaben an die Träger, die Voraussetzung für eine Förderung sind.

Der Bundesgesetzgeber hat entschieden, dass sich das GewHG ausschließlich auf Frauen bezieht. Niedersachsen hatte sich im Erarbeitungsprozess des GewHG stets dafür eingesetzt, auch im Sinne der IK keine Festlegung vorzunehmen.

Die Gestaltung von Gesetzen ist ein mehrstufiger Prozess, der Zeit in Anspruch nimmt. Das Sozialministerium informiert regelmäßig in verschiedenen Gesprächs- und Austauschformaten über den aktuellen Stand. Auch finden Dienstbesprechungen mit Einrichtungen des Hilfesystems statt, in dessen Rahmen das Sozialministerium informiert und Fragen beantwortet. 
Zudem werden die FAQ in diesem Bereich regelmäßig aktualisiert.