Formen von Gewalt
"Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten finden sowohl im analogen als auch im digitalen Raum statt. Digitale Gewalt umfasst hier konkrete Delikte wie "Cyberstalking" sowie Straftaten, die unter Nutzung beispielsweise von Sozialen Medien, mittels Smartphones, spezieller Apps und Künstlicher Intelligenz begangen werden. [...]
Durch die rasante Entwicklung des digitalen Raums gewinnt der Bereich immer stärker an Bedeutung. Möglichkeiten von Gewalt im Netz potenzieren sich – und besonders häufig sind Mädchen und Frauen betroffen. So nehmen weibliche Opfer der Fallgruppe "Digitale Gewalt" einen Anteil von 61,2 % ein."
(Quelle: Bundeslagebild Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten 2024, S. 32)
Bundeslagebilder “Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten”
"Tötungsdelikte an Frauen, weil sie Frauen sind, werden allgemeinhin als Femizide verstanden. International ist der Begriff "Femizide" bereits vielfach in Verwendung. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Femizide als allgemeine Bezeichnung vorsätzlicher Morde an Frauen, weil sie Frauen sind. Diese aufgrund einer von der Annahme geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit gegen Frauen geleiteten Tatmotivation ("weil sie Frauen sind") äußert sich insbesondere in einer ablehnenden Einstellung der tatbegehenden Person zur Gleichberechtigung der Geschlechter und resultiert aus nach wie vor bestehenden patriarchalen Denkmustern und Strukturen. Die Vereinten Nationen beschreiben, dass Femizide unter anderem in Form von Ermordung von Frauen als Folge von partnerschaftlicher Gewalt und als Tötung von Frauen und Mädchen im Namen der "Ehre" ausgeübt werden. [...]
Im deutschen Rechtssystem ist bislang keine allgemeingültige Definition des Begriffs "Femizid" angelegt. [...]
Vor dem Hintergrund des Fehlens einer klaren Definition hat sich die AG Kripo in ihrer Herbstsitzung 2025 dafür ausgesprochen, eine bundeseinheitliche polizeiliche Definition zu Femiziden zu erarbeiten. Im Bundeslagebild 2024 erfolgt daher keine Zuordnung der in der PKS erfassten Tötungsdelikte an Frauen zum Begriff "Femizide". [...]
Auch wenn "Femizide" in den polizeilichen Zahlen der PKS nicht bezifferbar sind, so lassen sich doch aus den im Lagebild dargestellten Tötungsdelikten an Frauen Erkenntnisse ableiten: Die Opfer -Tatverdächtigen-Beziehung zeigt etwa, dass der Anteil weiblicher Opfer innerhalb von (Ex-)Partnerschaften bei über 80 Prozent
liegt."
(Quelle: Bundeslagebild Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten 2024, S. 40/41)
Bundeslagebilder “Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten”
“Häusliche Gewalt beinhaltet alle Formen körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt. Sie liegt vor, wenn die Gewalt zwischen Personen stattfindet, die in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung zusammenwohnen und ist auch dann gegeben, wenn sie unabhängig von einem gemeinsamen Haushalt innerhalb der Familie oder in aktuellen oder ehemaligen Partnerschaften geschieht. Damit setzt sich Häusliche Gewalt aus zwei Ausprägungen zusammen, der Partnerschaftsgewalt und der Innerfamiliären Gewalt.”
(Quelle: Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2024, S. 2)
Zum Kriminalitätsfeld "Partnerschaftsgewalt" werden Straftaten gezählt, bei denen die Polizeiliche Kriminalstatistik eine partnerschaftliche Verbindung zur Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung erfasst. Diese sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaften, Partner nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften und ehemalige Partnerschaften.
Im Bundeslagebild Häusliche Gewalt werden ausgewählte Straftaten in die Betrachtung des Kriminalitätsfeldes "Partnerschaftsgewalt" einbezogen:
Mord und Totschlag (ohne Tötung auf Verlangen);
Gefährliche Körperverletzung;
Schwere Körperverletzung;
Körperverletzung mit Todesfolge;
Vorsätzliche einfache Körperverletzung;
Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung;
Bedrohung, Stalking, Nötigung;
Freiheitsberaubung;
Zuhälterei;
Zwangsprostitution;
sexuelle Belästigung;
Entziehung Minderjähriger;
Straftaten nach § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht);
§ 4 Gewaltschutzgesetz
Zur Fallgruppe Sexualstraftaten im Bundeslagebild zählen zum Beispiel Vergewaltigung, Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ab 14 Jahren, Sexuelle Belästigung, Sexueller Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger oder Zuhälterei. Delikte der sexuellen Gewalt sind weit überwiegend gegen Mädchen und Frauen gerichtet. Bei den Sexualstraftaten geht es oft um Machtverhalten, um Abwertung, Demütigung und Erniedrigung.
Bundeslagebilder “Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten”
Sexuelle Ausbeutung hat meist eine Vorgeschichte. Die Kontaktanbahnung geschieht zunehmend über das Internet oder mit der sogennanten Lover-Boy-Methode. Dabei spiegeln meist männliche Täter ihren jüngeren weiblichen Opfern eine Liebesbeziehung vor. Die Opfer werden in ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis gebracht und dann an die Prostitution herangeführt und finanziell ausgebeutet.
Häufig werden Opfer auch vorab über die exakten Umstände ihrer Tätigkeit, wie zum Beispiel Art und Ausmaß der Prostitutionsausübung, getäuscht. Ihnen wird die Ausübung völlig anderer Tätigkeiten, etwa im Hotelgewerbe oder in der Gastronomie, in Aussicht gestellt.
Psychische, physische und finanzielle Gewalt wird dann verwendet, um Opfer in der Ausbeutung zu halten.
Stalking beeinträchtigt die Lebensgestaltung der Betroffenen erheblich. Sie erleben wiederholte Nachstellungen, Verfolgung, Belästigungen oder Bedrohungen bis hin zu körperlicher und psychischer Gewalt. Digitale Gewalt wird als Cyberstalking über Soziale Medien oder per Smartphone ausgeübt. Stalking (Nachstellung) ist nach § 238 StGB strafbar. Betroffene können sich an die Polizei wenden.
Weibliche Genitalverstümmelung oder -beschneidung (Female Genital Mutilation or Cutting, FGM/C) umfasst Praktiken, bei denen aus nicht-medizinischen Gründen Teile der weiblichen Genitalien absichtlich abgeschnitten oder verletzt werden. FGM/C hat gravierende gesundheitliche und psychische Schäden zur Folge und kann im schlimmsten Fall zum Tode führen. Laut Berechnungen des Bundesfrauenministeriums leben in Deutschland über 73.000 von FGM/C betroffene Frauen und Mädchen und mehr als 20.000 Mädchen sind von der Genitalverstümmelung bedroht.
Die Durchführung von FGM/C ist seit 2013 in Deutschland eine Straftat (§226 a StGB). Der Schutzbrief gegen FGM/C (seit 2021) informiert über die Strafbarkeit -auch bei Durchführung im Ausland.
Zwangsheirat und Zwangsehe sind Menschenrechtsverletzungen. Sie verstoßen gegen das Grundgesetz (Artikel 1 und 6). Personen, die andere zu einer Heirat zwingen, machen sich strafbar (§ 237 Strafgesetzbuch).
Betroffene aus Niedersachsen können sich anonym an das Niedersächsische Krisentelefon gegen Zwangsheirat wenden:
0800-0667888 (kostenlos)
zwangsheirat@kargah.de
kargah-beratung.de
Dies muss nicht direkt geschehen, sondern kann im Beisein einer Vertrauensperson erfolgen.